Der Kanton Zug wird die Wohnadresse von Kandidat*innen zum Nationalrat diesen Herbst nicht auf den Wahlzetteln abdrucken oder im Amtsblatt veröffentlichen. Der Wohnort als wichtige Information wird weiterhin veröffentlicht. Dies hat PARAT bei der Staatskanzlei erreicht.
Stefan Thöni, Präsident von PARAT, sagt dazu: «Wir hoffen, dass mehr Frauen und queere Menschen zum Nationalrat kandidieren, wenn ihre Wohnadresse möglichen Stalkern nicht mehr auf dem Silbertablett serviert wird. Wir rufen den Zuger Kantonsrat und die Parlamente der anderen Kantone auf, die Wahlgesetze anzupassen, damit zukünftig auch die genauen Wohnadressen von Kandidat*innen zum Ständerat und zu kantonalen Ämtern nicht mehr publiziert werden.»
Auf den einzureichenden Nationalratslisten muss die Wohnadresse zur Prüfung der Stimmberechtigung weiterhin aufgeführt werden. Bei kantonalen Wahlen, wo der politische Wohnsitz von Bedeutung ist, sieht PARAT die Staatskanzlei in der Pflicht, auch effektiv zu prüfen, ob eine Kandidat*in wirklich im Wahlkreis wohnt und nicht nur ihre Schriften kurzfristig verlegt hat. Wer nämlich nur für kurze Zeit umzieht, begründet nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wohnsitz.
Der Kanton Zug wird die Wohnadresse von Kandidat*innen zum Nationalrat diesen Herbst nicht auf den Wahlzetteln abdrucken oder im Amtsblatt veröffentlichen. Der Wohnort als wichtige Information wird weiterhin veröffentlicht. Dies hat PARAT bei der Staatskanzlei erreicht.
Stefan Thöni, Präsident von PARAT, sagt dazu: «Wir hoffen, dass mehr Frauen und queere Menschen zum Nationalrat kandidieren, wenn ihre Wohnadresse möglichen Stalkern nicht mehr auf dem Silbertablett serviert wird. Wir rufen den Zuger Kantonsrat und die Parlamente der anderen Kantone auf, die Wahlgesetze anzupassen, damit zukünftig auch die genauen Wohnadressen von Kandidat*innen zum Ständerat und zu kantonalen Ämtern nicht mehr publiziert werden.»
Auf den einzureichenden Nationalratslisten muss die Wohnadresse zur Prüfung der Stimmberechtigung weiterhin aufgeführt werden. Bei kantonalen Wahlen, wo der politische Wohnsitz von Bedeutung ist, sieht PARAT die Staatskanzlei in der Pflicht, auch effektiv zu prüfen, ob eine Kandidat*in wirklich im Wahlkreis wohnt und nicht nur ihre Schriften kurzfristig verlegt hat. Wer nämlich nur für kurze Zeit umzieht, begründet nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wohnsitz.