Politik Vernehmlassung

Raumfahrtgesetz: Ja, aber …

Foto einer Ariane 6 Trägerrakete

Nachfolgend findest du unsere Vernehmlassungsantwort zum Raumfahrgesetz.

Im Grundsatz befürworten wir die Einführung eines Raumfahrtgesetzes sowie Aktivitäten der Schweiz zur Forschung über den Weltraum und im Weltraum.

Im Gegensatz zu terrestrischen Aktivitäten in der Schweiz üben Weltraumaktivitäten und Weltraumgegenstände zwangsläufig Einflüsse auf andere Erdgegenden aus. Aus diesem Grund sollte im Raumfahrtgesetz speziell vorgeschrieben werden, dass sämtliche Weltraumaktivitäten und Weltraumgegenstände im Verantwortungsbereich der Schweiz ausschliesslich in Übereinstimmung mit den Menschenrechten überall auf der Erde und im Weltraum erlaubt sind. Beispielsweise sollte es verboten sein, von einem Schweizer Satelliten aus zensierten Internetzugang irgendwo auf der Welt anzubieten, Schweizer Satelliten zur Überwachung von Kritikern autokratischer Regime einzusetzen oder von Schweizer Satelliten aus im Ausland Propaganda für einen Angriffskrieg zu verbreiten. In diesem Sinn sollte auch die Ausnahme von Geltungsbereich (Art. 5 Abs. 1) gestrichen werden, damit alle von der Schweiz ausgehenden Weltraumaktivitäten menschenrechtlichen Anforderungen genügen müssen.

Um noch mehr Weltraumschrott zu vermeiden, sollte Bedingung für die Bewilligung nach Art. 11 Abs. 2 sein, dass das Unternehmen einen Plan verfolgt, wie sämtliche Weltraumgegenstände unter allen vorhersehbaren Umständen sicher entsorgt werden können. Zudem sollte die Bewilligung vorschreiben, dass die Unternehmen Beiträge zu einem Fonds zur Entsorgung von Weltraumschrott entrichten müssen.

Im Gesetzesentwurf fehlt ein Anknüpfungspunkt in der Schweiz für die Zuständigkeit der kantonalen Zivil- und Strafgerichte. Wir regen an, deshalb in Analogie zum Heimathafen in Art. 2 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes (SR 747.30) für alle Weltraumgegenstände unter schweizerischer Hoheit einen Heimatweltraumbahnhof in der Schweiz festzulegen und damit die Zuständigkeit der Zivil- und Strafgerichte an einem Ort zu konzentrieren.

Da die Schweiz bislang nicht zu den grossen Raumfahrernationen zählt, regen wir ausserdem an, die Rechtsanwendung durch den Richter in Analogie zu Art. 7 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes zu regeln, damit die Schweizer Gerichte auf die Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Rechtsprechung der raumfahrenden Staaten zurückgreifen können.

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