Vernehmlassung

Vernehmlassung zur erleichterten Stiefkindadoption

Zwei Frauen schauen verliebt auf ihr gemeinsames Kleinkind

Zunächst möchten wir betonen, dass wir für jede Erleichterung bei der selbstbestimmten Familienplanung aller Menschen sind und so auch die vorliegende Vorlage im Grundsatz begrüssen.

Jedoch sind wir der Auffassung, dass auch die vorliegende Vorlage bezüglich der Adoption zu viele unnötig bevormundende Regelungen bestehen lässt. Insbesondere tragen diese Regelungen der heutigen Realität mit vielen unterschiedlichen, vom Gesetzgeber nicht mehr zu enumerierenden, Familienmodellen nicht mehr Rechnung.

Beispielsweise verabreden sich heute Eltern zum Co-Parenting, ohne eine (romantische) Partnerschaft eingehen zu wollen[1]. Dem trägt die infrage stehende Vorlage leider keine Rechnung.

Ebenso wenig wird berücksichtigt, dass viele Menschen heutzutage für eine Partnerschaft einen gemeinsamen Haushalt ebenso wenig als Voraussetzung sehen wie für eine gemeinsame Erziehung eines Kindes.

Zudem möchten wir infrage stellen, ob für ein Kind genau zwei Elternteile immer das Optimum sind. Wenn sich alle einig sind, dass zwei Elternteile regelmässig besser für das Kindeswohl sind als nur ein Elternteil, liegt es doch nahe, dass ein drittes oder sogar viertes Elternteil ebenso positiv sein können.

Adoption Minderjähriger

Im Sinne des Gedankens, dass Eltern in der Regel am besten wissen, was für ihr Kind das Beste ist, schlagen wir deshalb vor, dass das einzige Elternteil beziehungsweise alle bestehenden Elternteile zusammen mit einem willigen weiteren Elternteil und dem Kind, so es diesbezüglich urteilsfähig ist, jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen ein zusätzliches Elternverhältnis begründen können. Für das Zivilstandsamt wäre nurmehr zu prüfen, ob das Kind urteilsfähig ist und ob die Zustimmung aller beteiligten vorliegt. Ein staatlicher Eingriff durch die KESB sollte die Ausnahme für den Fall eines das Kindeswohl gefährdenden Verhaltens der Erwachsenen bleiben.

Anderweitige Ehen oder Partnerschaften der beteiligten Personen stellen unserer Auffassung nach nicht per se ein Hindernis für eine Adoption dar. Jedoch sollte in diesem Fall auch die Zustimmung der jeweiligen (Ehe)partner zu Adoption vorliegen.

Erwachsenenadoption

Bei der Erwachsenenadoption muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person am besten weiss, mit welchem Menschen sie ein Kindsverhältnis haben möchte. Daher sollte sie dieses auch mit jeder anderen erwachsenen Person jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen eingehen können. Grenze bildet selbstverständlich die diesbezügliche Urteilsfähigkeit. Dasselbe gilt für die Auflösung von Kindsverhältnissen.

Um einem Missbrauch vorzubeugen, könnten gewisse Wartefristen eingeführt werden, beispielsweise ein Jahr pro bereits bestehendem Elternteil für die Einrichtung eines neuen Kindsverhältnisses und zwei Jahre für die Aufhebung eines Kindsverhältnisses.

Auch sollte es einem erwachsenen Kind möglich sein, ein Kindsverhältnis, egal ob natürlich, gesetzlich oder gewillkürt zustande gekommen, einseitig aufzuheben. Auch hier sollte es eine Aufhebungsfrist von beispielsweise drei Jahren geben.