Allgemeines
Im Grundsatz befürworten wir eine explizite gesetzliche Regelung von Telearbeit im Arbeitsgesetz aufgrund der Bedeutung dieser Arbeitsform für viele Arbeitnehmer:innen und Unternehmen. Ebenso befürworten wir um Grundsatz die Variante, dass Telearbeit auch im OR explizit geregelt wird.
Auch eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten für Arbeitnehmer:innen mit grosser Autonomie bei der Gestaltung der Telearbeit befürworten wir im Grundsatz, jedoch wünschen wir uns besseren Schutz vor unfairen Arbeitsbedingungen.
Was uns klar fehlt, ist eine arbeitsgesetzliche Regelung von Telearbeit für Arbeitnehmer:innen, welche keine grosse Autonomie bei der Gestaltung der Telearbeit geniessen. Insbesondere sollte auch hier ein Recht auf Nichterreichbarkeit explizit statuiert werden.
Art. 28b Arbeitsgesetz
Eine zulässigerweise von einem Arbeitgeber geforderte Erreichbarkeit von 15 Stunden pro Tag an sechs Tagen pro Woche ist klar übertrieben und ungesund. Das Recht auf Nichterreichbarkeit muss daher mindestens 14 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Damit wären Arbeitnehmer:innen immer noch 60 Stunden pro Woche erreichbar.
Art. 28e Arbeitsgesetz
Im Sinne der Flexibilisierung sollte auf die Beschränkung der Sonntagsarbeit ganz verzichtet werden und stattdessen mindestens ein völlig arbeitsfreier Tag pro Woche vorgeschrieben werden.
Art. 28f Arbeitsgesetz
Während wir grundsätzlich dem Verbot von Nachtarbeit zustimmen, regen wir an, die zeitliche Definition abweichend von Präsenzarbeitsverträgen zu definieren. Dies dient dazu, dem bevorzugten Tagesrhythmus von als „Eulen“ bezeichneten Menschen, die gerne sehr spät zu Bett gehen und auch spät wieder aufstehen, besser Rechnung tragen zu können. Aus der Flugsicherheit ist das „Window of Circadian Low“ bekannt, in welchem die meisten Piloten schläfrig sind und viele Fehler passieren. Dieses beginnt aber erst um ca. 2:00 Uhr Nachts, sodass wir anregen, die verbotene Nachtarbeit im Homeoffice auf 2:00 bis 6:00 Uhr zu reduzieren.
Video in der Telearbeit
Ein häufiges Problem in der Telearbeit ist, dass der Arbeitgeber für Sitzungen den Gebrauch einer Webcam verlangt, die Arbeitnehmer:innen aber zu Hause nicht gefilmt werden möchten bzw. anderen Teilnehmer:innen von Sitzungen ihre Privatwohnung nicht zeigen möchten. Deshalb sollte allen Arbeitnehmer:innen explizit das Recht zugestanden werden, bei Telearbeit nicht gefilmt zu werden.
Art. 354a OR
Die Definition sollte unbedingt ergänzt werden, um festzuhalten, dass der Telearbeitsvertrag die Arbeitnehmer:in nicht nur verpflichtet, Telearbeit zu leisten, sondern auch berechtigt, Arbeit ausserhalb des Betriebs zu leisten.
Art. 354b OR
Absatz 3 sollte gestrichen werden, denn für viele Arbeitnehmer:innen, aber auch für Arbeitgeber sind der Umfang und die Modalitäten von Telearbeit sine qua non für den Arbeitsvertrag oder zumindest für die Entlöhnung relevant.
Art. 362 OR
In Absatz 1 sollte zusätzlich Art. 354c aufgeführt werden.
Steuerrechtliche Anpassung
Zusätzlich zur arbeitsgesetzlichen und obligationenrechtlichen Regelung von Telearbeit sollten in Art. 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sowie in Art. 9 des Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) explizite Abzüge für die von Arbeitnehmer:innen getragenen Kosten für die Telearbeit vorgesehen werden. Insbesondere sollte ein allfälliges Arbeitszimmer beim Vorliegen eines Telearbeitsvertrags unabhängig davon, ob im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, abgezogen werden können.
Allgemeines
Im Grundsatz befürworten wir eine explizite gesetzliche Regelung von Telearbeit im Arbeitsgesetz aufgrund der Bedeutung dieser Arbeitsform für viele Arbeitnehmer:innen und Unternehmen. Ebenso befürworten wir um Grundsatz die Variante, dass Telearbeit auch im OR explizit geregelt wird.
Auch eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten für Arbeitnehmer:innen mit grosser Autonomie bei der Gestaltung der Telearbeit befürworten wir im Grundsatz, jedoch wünschen wir uns besseren Schutz vor unfairen Arbeitsbedingungen.
Was uns klar fehlt, ist eine arbeitsgesetzliche Regelung von Telearbeit für Arbeitnehmer:innen, welche keine grosse Autonomie bei der Gestaltung der Telearbeit geniessen. Insbesondere sollte auch hier ein Recht auf Nichterreichbarkeit explizit statuiert werden.
Art. 28b Arbeitsgesetz
Eine zulässigerweise von einem Arbeitgeber geforderte Erreichbarkeit von 15 Stunden pro Tag an sechs Tagen pro Woche ist klar übertrieben und ungesund. Das Recht auf Nichterreichbarkeit muss daher mindestens 14 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Damit wären Arbeitnehmer:innen immer noch 60 Stunden pro Woche erreichbar.
Art. 28e Arbeitsgesetz
Im Sinne der Flexibilisierung sollte auf die Beschränkung der Sonntagsarbeit ganz verzichtet werden und stattdessen mindestens ein völlig arbeitsfreier Tag pro Woche vorgeschrieben werden.
Art. 28f Arbeitsgesetz
Während wir grundsätzlich dem Verbot von Nachtarbeit zustimmen, regen wir an, die zeitliche Definition abweichend von Präsenzarbeitsverträgen zu definieren. Dies dient dazu, dem bevorzugten Tagesrhythmus von als „Eulen“ bezeichneten Menschen, die gerne sehr spät zu Bett gehen und auch spät wieder aufstehen, besser Rechnung tragen zu können. Aus der Flugsicherheit ist das „Window of Circadian Low“ bekannt, in welchem die meisten Piloten schläfrig sind und viele Fehler passieren. Dieses beginnt aber erst um ca. 2:00 Uhr Nachts, sodass wir anregen, die verbotene Nachtarbeit im Homeoffice auf 2:00 bis 6:00 Uhr zu reduzieren.
Video in der Telearbeit
Ein häufiges Problem in der Telearbeit ist, dass der Arbeitgeber für Sitzungen den Gebrauch einer Webcam verlangt, die Arbeitnehmer:innen aber zu Hause nicht gefilmt werden möchten bzw. anderen Teilnehmer:innen von Sitzungen ihre Privatwohnung nicht zeigen möchten. Deshalb sollte allen Arbeitnehmer:innen explizit das Recht zugestanden werden, bei Telearbeit nicht gefilmt zu werden.
Art. 354a OR
Die Definition sollte unbedingt ergänzt werden, um festzuhalten, dass der Telearbeitsvertrag die Arbeitnehmer:in nicht nur verpflichtet, Telearbeit zu leisten, sondern auch berechtigt, Arbeit ausserhalb des Betriebs zu leisten.
Art. 354b OR
Absatz 3 sollte gestrichen werden, denn für viele Arbeitnehmer:innen, aber auch für Arbeitgeber sind der Umfang und die Modalitäten von Telearbeit sine qua non für den Arbeitsvertrag oder zumindest für die Entlöhnung relevant.
Art. 362 OR
In Absatz 1 sollte zusätzlich Art. 354c aufgeführt werden.
Steuerrechtliche Anpassung
Zusätzlich zur arbeitsgesetzlichen und obligationenrechtlichen Regelung von Telearbeit sollten in Art. 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sowie in Art. 9 des Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) explizite Abzüge für die von Arbeitnehmer:innen getragenen Kosten für die Telearbeit vorgesehen werden. Insbesondere sollte ein allfälliges Arbeitszimmer beim Vorliegen eines Telearbeitsvertrags unabhängig davon, ob im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, abgezogen werden können.