Nachfolgend findest du unsere Vernehmlassungsantwort zu den Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Wir lehnen die geplante Ausweitung der Überwachungspflichten für Anbieter abgeleiteter Kommunikationsdienste ab. Damit soll offensichtlich das Threema-Urteil des Bundesgerichts umgeworfen und Messengerdiensten zusätzliche Überwachungspflichten auferlegt werden.
Wir fordern insbesondere, dass vor den geplanten Teilrevisionen eine Überwachungsgesamtrechnung angestellt wird, die aufzeigt, wo und wie Menschen in der Schweiz genau überwacht werden oder überwacht werden können, und welche Freiräume noch bestehen.
Die Überwachung der Internetkommunikation ist bereits heute ausufernd und schränkt die Freiheit zahlloser unbescholtener Menschen unverhältnismässig ein. Gerade im Hinblick auf den weltweiten Vormarsch des Faschismus muss die Internetüberwachung jetzt reduziert werden, bevor die auf Vorrat gespeicherten Überwachungsdaten von einem autoritären Regime dafür missbraucht werden, Menschen grundlos in Gulags zu deportieren.
Einzelkommentare
Art. 12 VÜPF
In Absatz 2 sollten zusätzlich die Anzahl der betroffenen Menschen, der Umfang der überwachten Gespräche und Daten in die Statistik aufgenommen werden.
Art. 13 VÜPF
In Absatz 1 sollte zusätzlich die Anzahl der betroffenen Menschen in die Statistik aufgenommen werden.
Absatz 3 sollte dahingehend geändert werden, dass eine Aufschlüsselung je Kanton erfolgt.
Art. 16a VE-VÜPF
In Absatz 2 sollten neben Unternehmen und Konzernen auch Vereine und Verbände aufgenommen werden, welche interne Fernmelde- oder abgeleitete Kommunikationsdienste betreiben. Dabei geht es vornehmlich um abgeleitete Kommunikationsdienste via den Verweis aus Art. 16d Abs. 2 VE-VÜPF.
Falls nicht alle Vereine und Verbände von Überwachungspflichten befreit werden, so müssen zum Schutz der Demokratie doch zumindest die politischen Akteure, namentlich politische Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgenommen werden (Siehe Art. 5 Abs. 5 NDG).
Art. 16b VE-VÜPF
Bei Absatz 1 Buchstabe b sollten keine Kenngrössen verwendet werden, die von Entscheidungen der überwachenden Behörden abhängen, sondern nur solche, welche die Anbieterin durch ihr Geschäftsgebaren selbst bestimmen kann, wie z.B. die Anzahl Kunden oder Teilnehmerinnen. Nur so kann verhindert werden, dass die Anbieterin plötzlich ohne ihr Zutun nicht mehr FDA mit reduzierten Pflichten ist.
Art. 16h VE-VÜPF
Bei Absatz 2 sollte deutlich gemacht werden, dass die Anzahl Endbenutzerinnen gemeint ist, welche den WLAN-Zugang gleichzeitig nutzen können (Kapazität) und nicht etwa die über einen längeren Zeitraum kumuliert möglichen Endbenutzerinnen. Letztere könnte eine nicht professionelle Betreiberin gar nicht wissen oder limitieren, da sie gerade nicht verpflichtet ist, die Endbenutzerinnen zu identifizieren.
Art. 50a VE-VÜPF
Das Entfernen der von Anbieter*innen angebrachten Verschlüsselung ist bei Anwendung von asymmetrischer Verschlüsselung mit einem öffentlichen Schlüssel (engl. Public Key) des Nutzers nicht möglich.
Daher kann dieser Artikel dahingehend verstanden werden, dass asymmetrische Verschlüsselung durch Anbieter*innen verboten wird oder Inhaltsdaten der Vorratsdatenspeicherung unterworfen werden, was den Zweck der asymmetrischen Verschlüsselung untergraben würde.
Der Artikel muss daher dahingehend geändert werden, dass Verschlüsselung nur dann durch die Anbieter*in entfernt werden muss, wenn sie ohnehin über den Schlüssel verfügt.
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Wir lehnen die geplante Ausweitung der Überwachungspflichten für Anbieter abgeleiteter Kommunikationsdienste ab. Damit soll offensichtlich das Threema-Urteil des Bundesgerichts umgeworfen und Messengerdiensten zusätzliche Überwachungspflichten auferlegt werden.
Wir fordern insbesondere, dass vor den geplanten Teilrevisionen eine Überwachungsgesamtrechnung angestellt wird, die aufzeigt, wo und wie Menschen in der Schweiz genau überwacht werden oder überwacht werden können, und welche Freiräume noch bestehen.
Die Überwachung der Internetkommunikation ist bereits heute ausufernd und schränkt die Freiheit zahlloser unbescholtener Menschen unverhältnismässig ein. Gerade im Hinblick auf den weltweiten Vormarsch des Faschismus muss die Internetüberwachung jetzt reduziert werden, bevor die auf Vorrat gespeicherten Überwachungsdaten von einem autoritären Regime dafür missbraucht werden, Menschen grundlos in Gulags zu deportieren.
Einzelkommentare
Art. 12 VÜPF
In Absatz 2 sollten zusätzlich die Anzahl der betroffenen Menschen, der Umfang der überwachten Gespräche und Daten in die Statistik aufgenommen werden.
Art. 13 VÜPF
In Absatz 1 sollte zusätzlich die Anzahl der betroffenen Menschen in die Statistik aufgenommen werden.
Absatz 3 sollte dahingehend geändert werden, dass eine Aufschlüsselung je Kanton erfolgt.
Art. 16a VE-VÜPF
In Absatz 2 sollten neben Unternehmen und Konzernen auch Vereine und Verbände aufgenommen werden, welche interne Fernmelde- oder abgeleitete Kommunikationsdienste betreiben. Dabei geht es vornehmlich um abgeleitete Kommunikationsdienste via den Verweis aus Art. 16d Abs. 2 VE-VÜPF.
Falls nicht alle Vereine und Verbände von Überwachungspflichten befreit werden, so müssen zum Schutz der Demokratie doch zumindest die politischen Akteure, namentlich politische Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgenommen werden (Siehe Art. 5 Abs. 5 NDG).
Art. 16b VE-VÜPF
Bei Absatz 1 Buchstabe b sollten keine Kenngrössen verwendet werden, die von Entscheidungen der überwachenden Behörden abhängen, sondern nur solche, welche die Anbieterin durch ihr Geschäftsgebaren selbst bestimmen kann, wie z.B. die Anzahl Kunden oder Teilnehmerinnen. Nur so kann verhindert werden, dass die Anbieterin plötzlich ohne ihr Zutun nicht mehr FDA mit reduzierten Pflichten ist.
Art. 16h VE-VÜPF
Bei Absatz 2 sollte deutlich gemacht werden, dass die Anzahl Endbenutzerinnen gemeint ist, welche den WLAN-Zugang gleichzeitig nutzen können (Kapazität) und nicht etwa die über einen längeren Zeitraum kumuliert möglichen Endbenutzerinnen. Letztere könnte eine nicht professionelle Betreiberin gar nicht wissen oder limitieren, da sie gerade nicht verpflichtet ist, die Endbenutzerinnen zu identifizieren.
Art. 50a VE-VÜPF
Das Entfernen der von Anbieter*innen angebrachten Verschlüsselung ist bei Anwendung von asymmetrischer Verschlüsselung mit einem öffentlichen Schlüssel (engl. Public Key) des Nutzers nicht möglich.
Daher kann dieser Artikel dahingehend verstanden werden, dass asymmetrische Verschlüsselung durch Anbieter*innen verboten wird oder Inhaltsdaten der Vorratsdatenspeicherung unterworfen werden, was den Zweck der asymmetrischen Verschlüsselung untergraben würde.
Der Artikel muss daher dahingehend geändert werden, dass Verschlüsselung nur dann durch die Anbieter*in entfernt werden muss, wenn sie ohnehin über den Schlüssel verfügt.
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